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   BVerwG, 25.07.1983 - 9 B 2986.82   

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BVerwG, 25.07.1983 - 9 B 2986.82 (https://dejure.org/1983,5641)
BVerwG, Entscheidung vom 25.07.1983 - 9 B 2986.82 (https://dejure.org/1983,5641)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juli 1983 - 9 B 2986.82 (https://dejure.org/1983,5641)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1983 - 9 B 2986.82
    Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, daß der Kläger ohne eigenes oder ihm nach § 173 VwGO i.V. mit § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines früheren Prozeßbevollmächtigten verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (vgl. zur Zurechenbarkeit Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120; BVerfGE 60, 253 ff. [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]).

    Das im Unterlassen einer solchen Mitteilung liegende Verschulden muß der Kläger sich auch in Asylstreitsachen (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]) zurechnen lassen.

  • BGH, 05.02.1965 - V ZB 12/64

    Verfahrensunterbrechung nach Mandatsniederlegung

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1983 - 9 B 2986.82
    Mit der am 9. August 1982 erfolgten Kündigung des Mandats war Rechtsanwalt ... zwar nicht mehr Vertreter im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO, für dessen Verschulden der Kläger einzustehen hatte (vgl. BGHZ 43, 135/138).
  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 488.81

    Berufungsausschluß - Verspätete Verpflichtungsklage - Asylbewerber

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1983 - 9 B 2986.82
    Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, daß der Kläger ohne eigenes oder ihm nach § 173 VwGO i.V. mit § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines früheren Prozeßbevollmächtigten verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (vgl. zur Zurechenbarkeit Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120; BVerfGE 60, 253 ff. [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]).
  • BVerwG, 22.08.1984 - 9 B 10298.83

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Deshalb gehört es auch zu den Pflichten eines Prozeßbevollmächtigten, spätestens zum Zeitpunkt der Mandatskündigung seinen Mandanten darauf hinzuweisen, daß eine Frist läuft und er selbst innerhalb dieser Frist bisher ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat (Beschluß vom 25. Juli 1983 - BVerwG 9 B 2986.82 -).
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